Satzung des Vereins Henstedt-Ulzburg Marketing e.V.

Präambel

Henstedt-Ulzburg ist als größte Gemeinde Schleswig-Holsteins geprägt durch die Nähe und die Einflüsse der Metropole Hamburg und die Lage in  der Natur- und Wirtschaftsregion Südholsteins.
Die Integration der Ortsteile Götzberg, Henstedt, Rhen und Ulzburg und die Entwicklung der Infrastruktur und des Gewerbestandortes hat zu einer dynamischen Entwicklung geführt, die neue und große Herausforderungen an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg, an ihre Bürger und an die hier ansässigen Unternehmen stellt.

In diesem Bewusstsein haben sich engagierte Unternehmen, Bürger, Bürgerinnen und Vertreter örtlicher Organisationen zusammengeschlossen um gemeinsam eine gedeihliche Entwicklung der Gemeinde Henstedt-Ulzburg zu fördern und zu gestalten.

„Henstedt-Ulzburg Marketing“ hat es sich zum Ziel gesetzt, den Wirtschaftsstandort zu stärken, die Lebensqualität der Bürger und Bürgerinnen zu verbessern, das Zusammen-wachsen der Ortsteile und die Identifikation mit der Gemeinde zu stärken und so eine positive Entwicklung der Gemeinde  Henstedt-Ulzburg zu fördern.

In enger Zusammenarbeit mit der Gemeinde Henstedt-Ulzburg und den ortsansässigen Organisationen werden private und öffentliche Kräfte zusammengefasst, um die gemeinsamen Ziele zu erreichen.

Henstedt-Ulzburg soll durch die Förderung von Wirtschaft, Infrastruktur, Kultur und Sozialem zu einer lebendigen und vorwärts schauenden Gemeinde werden, auf die ihre Bürger mit Stolz blicken und die Anziehungspunkt für neue Bürger, Gäste und Unternehmen wird.

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Henstedt-Ulzburg Marketing“.

Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. 

Nach der Eintragung lautet der Name

„Henstedt-Ulzburg Marketing e.V.

Sitz des Vereines ist Henstedt-Ulzburg.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist es, im Sinne der Präambel die organisatorischen Grundlagen zu schaffen und alle erforderlichen Maßnahmen zu initiieren, zu fördern oder selbst durchzuführen.

Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden, die den in der Präambel und in §2 formulierten Zielen des Vereins positiv gegenüberstehen.

Insbesondere sollen Unternehmen und andere Organisationen mit Sitz oder Niederlassung in Henstedt-Ulzburg aber auch interessierte Bürgerinnen und Bürger sowie Vereine und Verbände als Mitglieder gewonnen werden.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich abzugeben.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem ersten Tag des der Aufnahme folgenden Monats.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

Der Austritt ist jederzeit durch schriftliche Erklärung zum Ende des laufenden Geschäftsjahres möglich.

Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied

  • den Zwecken des Vereins trotz Abmahnung zuwiderhandelt
  • mit seinem Jahresbeitrag mehr als sechs Monate im Rückstand ist oder einen Rückstand von mehr als einem Jahresbeitrag aufweist und trotz schriftlicher Mahnung nicht in der gesetzten Frist gezahlt hat.

Bei Auflösung eines Unternehmens endet die Mitgliedschaft mit dem Datum der Auflösung.

§ 5 Beiträge

Die Beiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt und in einer Beitragsordnung festgehalten. Die Mitgliedsbeiträge sind jeweils zum 1. Januar eines jeden Jahres fällig. Im Eintrittsjahr sind sie anteilig zu entrichten.

Änderung gem. Mitgliederversammlung 2009: Die Mitgliedsbeiträge werden ab 2010 je zur Hälfte im Januar und im Juli eingezogen.

§ 6 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und endet am 31 12.2004.

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet einmal im Geschäftsjahr statt. Die Einladung zur Mitgliederversammlung ergeht vom Vorstand durch schriftliche Mitteilung an die einzelnen Mitglieder mit einer Frist von 21 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung. Anträge für die Mitgliederversammlung müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingereicht werden. Andere Anträge werden als Dringlichkeits-anträge behandelt, wenn 2/3 der anwesenden und vertretenen Mitglieder zustimmen.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist für die auf der Tagesordnung stehenden Punkte beschlussfähig, bei der Auflösung des Vereines gelten aber die Regelungen in § 11. Eine Beratung und Beschlussfassung über Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, ist nur zulässig, wenn die Versammlung eine sofortige Beratung und Beschlussfassung für dringlich erklärt hat. Hierzu bedarf es eines Beschlusses von mindestens 2/3 der Anwesenden und Vertretenen.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung kann durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied erfolgen. Kein Mitglied kann mehr als vier Stimmen anderer Mitglieder auf sich vereinigen.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Wahl der Kassenprüfer (mindestens 2)
  • Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Finanzplanes
  • Satzungsänderungen
  • Beschluss über die Beitragsordnung
  • Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern durch Gesetz oder in dieser Satzung keine abweichenden Regelungen getroffen sind. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

Die Abberufung des Vorstandes bedarf einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

Neben der ordentlichen Mitgliederversammlung ist auf Verlangen von 1/5 der Mitglieder oder der Mehrheit des Vorstandes eine außerordentliche Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks und der Gründe einzuberufen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.

Die Abstimmungen erfolgen per Handzeichen, jedoch ist auf Verlangen eines Mitglieds geheim abzustimmen. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Über die Mitgliederversammlungen ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen und vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichenen.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem ersten stellvertretenden Vorsitzenden, der/dem zweiten stellvertretenden Vorsitzenden, sowie 4 weiteren Mitgliedern (Beisitzer).

Vorstand im Sinne des § 26 BGB (geschäftsführender Vorstand) sind der/die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden.

Der/die erste Vorsitzende, die stellvertretenden Vorsitzenden und mindestens zwei Beisitzer/innen werden von der Mitgliederversammlung einzeln gewählt.

Die Gemeinde Henstedt-Ulzburg und die HHG (Verein Handel, Handwerk und Gewerbe eV) benennen jeweils eine/n Vertreter/in als Beisitzer/in in den Vorstand. Diese Beisitzer/innen werden jeweils für einen Zeitraum von einem oder zwei Jahren benannt.

Gewählt werden können nur natürliche Personen, die einer der nachfolgenden Mitgliedsgruppe angehören:

  • Industrie und Großunternehmen
  • Handel, Handwerk und Gewerbe
  • Hotels und Gastronomie
  • Dienstleistungsunternehmen
  • Örtliche Vereine und Verbände
  • Alle anderen Mitglieder

Es wird angestrebt, im Vorstand eine ausgewogene Vertretung dieser Mitgliedsgruppen zu erreichen.

Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren gewählt. Er bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern sowie die Gründung und Zusammensetzung von Arbeitskreisen.

Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben fachkundiger Dritter bedienen, denen auch Bankvollmacht erteilt werden kann. Gegebenenfalls ist ein entsprechender Geschäftsbesorgungsvertrag zu schließen.

Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich festzuhalten und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.

Jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands vertreten den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Die Verfügungsmacht über Bankkonten des Vereins üben je zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands aus.

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, bilden die übrigen Mitglieder den Vorstand im Sinne des § 9 der Satzung bis zum Ende der Wahlperiode. Beim Ausscheiden von mehr als drei Mitgliedern innerhalb der Wahlperiode ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, die über die Neubesetzung der Vorstandsposten nach den Grundsätzen des § 9 der Satzung beschließt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands aus, so wird ein neues geschäftsführendes Vorstandsmitglied durch die übrigen Vorstandsmitglieder gewählt.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§ 10 Vermögensverwaltung, Rechnungsabschluss, Rechnungsprüfung

Die Kasse wird von einem Mitglied des Vorstandes geführt. Er/Sie legt jährlich eine auf den Schluss des vorangegangenen Geschäftsjahres aufgestellte Jahresabrechnung vor. Der vom Vorstand beschlossene Jahresabschluss ist von der Mitgliederversammlung zu genehmigen.

Die Kassenführung und der Jahresabschluss werden mindestens einmal jährlich durch die Kassenprüfer geprüft.

Der Vorstand ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung Kredite aufzunehmen oder Verbindlichkeiten einzugehen, die das bare Vereinsvermögen übersteigen.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens ¾ aller Mitglieder erschienen oder vertreten sind. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, die in jedem Fall beschlussfähig ist.

Für die Auflösung des Vereins ist eine ¾ -Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Mit dem Auflösungsbeschluss ist ein Liquidator zu wählen.

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Gemeinde Henstedt-Ulzburg mit der Auflage, das Vermögen für die in der Präambel genannten Zwecke zu verwenden.

Diese Satzung wurde beschlossen am 6. September 2004.